Seit der Wiedervereinigung existieren in der Sozialversicherung getrennte Rechtskreise für Ost- und Westdeutschland. In der Krankenversicherung gilt bereits seit einigen Jahren einheitliches Recht, sodass die Trennung hier bereits aufgehoben wurde. In der Rentenversicherung stellt sich die Situation anders dar. Bis Ende 2024 gibt es noch unterschiedliche Grenzwerte, wie etwa die Beitragsbemessungsgrenze. Ab dem Jahr 2025 werden die Werte bundeseinheitlich sein.
Dadurch wird die Verpflichtung, im Meldeverfahren die unterschiedlichen Rechtskreise zu berücksichtigen, aufgehoben. Auch das Phänomen der innerdeutschen Entsendung fällt somit fort. Für die Zuordnung der Beitragsbemessungsgrenze ist es nicht mehr relevant, ob der Beschäftigungsort im Osten oder im Westen liegt.
Der Wegfall des Rechtskreiskennzeichens ist kein meldepflichtiger Tatbestand. Zum Jahreswechsel 2024/2025 ist deshalb die ganz normale Jahresmeldung (noch mit Rechtskreistrennung) abzugeben. Die Entgeltmeldungen werden in regelmäßigen Zeitabständen zum Jahreswechsel abgegeben, wodurch eine klare Trennung bei den Krankenkassen sichergestellt wird.
Aufgrund der unterschiedlichen Grenzwerte und der differenzierten Berechnung der Rentenansprüche war und ist bis Ende 2024 die Meldung nach den beiden Rechtskreisen erforderlich. Für die Berechnung der Rente ist es von Bedeutung, ob das Entgelt im Osten oder im Westen gezahlt wurde, auch wenn die Beitragsbemessungsgrenzen nicht berührt wurden.
Eine Ausnahme besteht bei den Beitragsnachweisen gemäß der DEÜV.
Eine Ausnahme bilden die Beitragsnachweise. Die Trennung nach Ost und West ist auch weiterhin erforderlich. Dies ist in erster Linie statistisch bedeutsam für die Berichterstattung der Rentenversicherung gegenüber der Bundesregierung.
Bei der Übermittlung von Beitragsnachweisen ist wie bei den Meldungen der Rechtskreis anzugeben, für den die Beiträge bestimmt sind. Hat ein Arbeitgeber Beiträge sowohl für Beschäftigte in den alten Bundesländern (einschließlich West-Berlin) als auch für Beschäftigte in den neuen Bundesländern (einschließlich Ost-Berlin) nachzuweisen, so muss er für die Rechtskreise „West“ und „Ost“ separate Beitragsnachweis-Datensätze erstellen. Auch für das Jahr 2025 ist zunächst keine Änderung geplant. Dies ist in erster Linie auf die Berichtspflichten der Rentenversicherung gegenüber dem Bund zurückzuführen, auch in Bezug auf die Ermittlung der Höhe des Bundeszuschusses. Ab 2026 wird voraussichtlich auch hier keine Aufteilung mehr erforderlich sein.
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