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In diesem Artikel erfahren Sie, welche rechtlichen Anforderungen an die Überlassung von Firmenwagen im Hinblick auf den gesetzlichen Mindestlohn bestehen. Außerdem lernen Sie, wie Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber die neuen Regelungen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) richtig umsetzen und die steuerlichen Vorteile von Gewerkschaftsbeiträgen nutzen können.
Rechtsgrundlagen des Mindestlohns
Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland ist ein zentraler Bestandteil des Arbeitsrechts und gibt jedem Arbeitnehmer das Recht auf eine Vergütung, die nicht unter einem festgelegten Betrag liegt. Dieser Betrag wird durch das Mindestlohngesetz (MiLoG) geregelt, das 2015 in Kraft trat. Das Gesetz legt fest, dass Arbeitnehmer Anspruch auf einen Mindestlohn haben, der in Geldleistungen auszuzahlen ist. Der Mindestlohn ist so konzipiert, dass er die Beschäftigten vor unangemessener Entlohnung schützt und die Einkommensgerechtigkeit fördert.
Anspruch auf den Mindestlohn haben alle Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, unabhängig von ihrem Beschäftigungsumfang oder ihrer vertraglichen Vereinbarung. Dies umfasst sowohl vollzeit- als auch teilzeitbeschäftigte sowie geringfügig Beschäftigte. Auch Praktikanten und Ehrenamtliche können unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Mindestlohn haben. Entscheidend ist, dass die Vergütung in Form von Geldleistungen erfolgt; Sachleistungen wie beispielsweise Firmenwagen sind nicht ausreichend, um den Anspruch auf Mindestlohn zu erfüllen.
Die rechtliche Umsetzung des Mindestlohns erfolgt durch die Überprüfung der tatsächlich gezahlten Vergütung gegenüber dem festgelegten Mindestlohn. Arbeitgeber sind verpflichtet, die Löhne transparent zu dokumentieren, was im Falle von Prüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung oder andere Institutionen relevant ist. Wenn Arbeitnehmer vermuten, dass sie nicht den Mindestlohn erhalten, steht es ihnen frei, dies zu überprüfen, indem sie ihre monatlichen Abrechnungen und geleisteten Arbeitsstunden mit den Mindestlohnvorgaben abgleichen.
Praktische Beispiele für die Überprüfung des Mindestlohns beinhalten den Vergleich der ausbezahlten Bruttovergütung mit den gesetzlichen Anforderungen. Arbeitnehmer sollten bei Zweifeln über die korrekte Bezahlung auch ihre Zeiterfassung und die vertraglichen Vereinbarungen im Blick behalten. Die Einsicht der Lohnunterlagen kann entscheidend sein, insbesondere wenn es zu rechtlichen Streitigkeiten kommt oder Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen anstehen. Die aktuelle Rechtsprechung, wie die Urteile des Bundessozialgerichts, unterstreicht, wie wichtig es ist, die Bestimmungen des Mindestlohngesetzes strikt einzuhalten. Im Falle einer Unternehmensprüfung können Nachzahlungsansprüche auf Basis der Differenz zwischen gezahlter Vergütung und Mindestlohn geltend gemacht werden.
Firmenwagen und deren Auswirkungen auf den Mindestlohn
Die Überlassung eines Firmenwagens erfüllt nicht die Anforderungen an den gesetzlichen Mindestlohnanspruch gemäß dem Mindestlohngesetz (MiLoG), da der Mindestlohn in Form einer Geldleistung zu erbringen ist. Die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), festgehalten in zwei Urteilen vom 13.11.2025 (Az. B 12 BA 8/24 R sowie B 12 BA 6/23 R), stellt klar, dass der Mindestlohnanspruch unabhängig vom Arbeits- oder Tarifvertrag besteht und nicht durch Sachleistungen, wie einen Firmenwagen, abgegolten werden kann.
In den eingangs genannten Streitfällen ging es um teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die neben der Überlassung eines Firmenwagens keine weiteren Vergütungen erhielten. Trotz der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen forderte die Deutsche Rentenversicherung Bund nach einer Betriebsprüfung eine Nachzahlung basierend auf dem Mindestlohn. Das BSG entschied zu Recht, dass dieser Anspruch auch in Fällen bestehen bleibt, in denen eine rückwirkende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen wird, die die vereinbarte Vergütung übersteigt.
Die rechtlichen Konsequenzen aus diesen Urteilen sind gravierend. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass den Arbeitnehmern neben der Überlassung eines Firmenwagens auch eine Geldvergütung gezahlt wird, die den Mindestlohn vollständig abdeckt. Andernfalls riskieren sie nicht nur Nachforderungen seitens der Sozialversicherungsträger, sondern auch mögliche Bußgelder und rechtliche Auseinandersetzungen. Mitarbeiter, die ausschließlich durch die Überlassung eines Firmenwagens entlohnt werden, haben rechtlich Anspruch auf eine Nachzahlung bis zur Höhe des Mindestlohns.
Für Arbeitnehmer bedeutet dies die Notwendigkeit, ihre Vergütungsvereinbarungen genau zu prüfen und sicherzustellen, dass sie den Mindestlohn tatsächlich erhalten. Im Zweifelsfall sollten sie rechtlichen Rat einholen oder sich an ihre Gewerkschaft wenden, um ihre Ansprüche durchzusetzen. Arbeitgeber sind angehalten, ihre Vergütungsstrukturen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, um rechtlichen Herausforderungen vorzubeugen.
Steuerliche Aspekte der Gewerkschaftsbeiträge
Die steuerliche Absetzbarkeit von Gewerkschaftsbeiträgen stellt für Mitglieder von Gewerkschaften eine bedeutende Möglichkeit dar, ihre Steuerlast zu reduzieren. Bislang konnten Arbeitnehmer Gewerkschaftsbeiträge lediglich im Rahmen des Arbeitnehmer-Pauschbetrags als Werbungskosten geltend machen, was oft dazu führte, dass diese Beiträge nur dann steuermindernd wirken konnten, wenn die Gesamtsumme der Werbungskosten den Pauschbetrag überstieg. Diese Einschränkung stellte für viele Gewerkschaftsmitglieder eine Hürde dar, da nicht alle derartige Beträge anfallenden Werbungskosten erreichen konnten.
Mit den geplanten Neuregelungen im Steueränderungsrecht 2025 wird jedoch eine wesentliche Änderung eingeführt. Künftig sollen Gewerkschaftsbeiträge zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag als Werbungskosten absetzbar sein. Dadurch wird die steuerliche Absetzbarkeit dieser Beiträge für Arbeitnehmer offener gestaltet, und sie können diese sofort in vollem Umfang steuerlich geltend machen. Dies führt dazu, dass Gewerkschaftsbeiträge nicht nur für eine Minderheit von Steuerpflichtigen relevant werden, die den Pauschbetrag überschreiten, sondern für alle Mitglieder von Gewerkschaften die Möglichkeit geschaffen wird, ihre Beitragszahlungen steuerlich zu berücksichtigen.
Für Arbeitnehmer bedeutet diese Regelung, dass sie potenziell ihre Steuerlast erheblich senken können, was insbesondere für geringverdienende Mitglieder von Gewerkschaften von Vorteil ist. Um die Beiträge effektiv steuerlich geltend zu machen, sollten Arbeitnehmer ihre Mitgliedschaftsnachweise und für die Steuererklärung erforderlichen Unterlagen sorgfältig aufbewahren. Es empfiehlt sich, die jährlichen Beitragsbescheinigungen der Gewerkschaften rechtzeitig zu beantragen und in der eigenen Steuererklärung anzugeben. Arbeitnehmer sollten sich auch darüber informieren, welche konkreten Anforderungen an die Nachweisführung gestellt werden, um sicherzustellen, dass alle relevanten Beiträge korrekt und vollständig angegeben werden.
Zusammenfassend bietet die Neuregelung in Bezug auf die steuerliche Absetzbarkeit von Gewerkschaftsbeiträgen eine willkommene Entlastung für Mitglieder, da sie einen direkten Einfluss auf die individuelle Steuerlast hat. Arbeitnehmer sollten die neuen Rahmenbedingungen proaktiv nutzen und ihre Möglichkeiten zur steuerlichen Geltendmachung im Sinne einer optimalen Steuerplanung in Betracht ziehen.
Fazit
Zusammenfassend ist festzustellen, dass Firmenwagenüberlassungen nicht als Mindestlohn zählen können. Achten Sie darauf, alle Regelungen zur Vergütung und den Mindestlohn einzuhalten. Ein wichtiger nächster Schritt ist, Ihre Verträge und Abrechnungen auf die aktuellen rechtlichen Vorgaben zu überprüfen.












