Die Bewerbung von schwerbehinderten Menschen unterliegt besonderen rechtlichen Anforderungen. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Pflichten Arbeitgeber vor und während des Bewerbungsverfahrens beachten müssen und welche Risiken bei Nichtbeachtung bestehen.
Pflichten vor Ausschreibung
Um die Bewerbung schwerbehinderter Menschen zu fördern, müssen Arbeitgeber vor der offiziellen Ausschreibung einer Stelle bestimmte rechtliche Vorgaben einhalten. Laut § 178 Abs. 2 SGB IX und § 164 Abs. 1 Satz 6 SGB IX ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei Unternehmen mit Betriebsrat oder Schwerbehindertenvertretung diese vor der Ausschreibung zu konsultieren. Des Weiteren sind umfassende Prüfungen durchzuführen, um festzustellen, ob der Arbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen geeignet ist. Diese Prüfungen müssen sicherstellen, dass der Arbeitsplatz den spezifischen Bedürfnissen schwerbehinderter Bewerber gerecht wird.
Eine Checkliste, die Arbeitgeber abarbeiten können, könnte folgende Punkte umfassen:
1. Überprüfung der Arbeitsplatzbedingungen: Sind die Arbeitsplätze barrierefrei? Gibt es spezielle Hilfsmittel oder Anpassungen, die notwendig sind?
2. Konsultation des Betriebsrats oder der Schwerbehindertenvertretung: Wurden diese davor informiert und in die Entscheidung einbezogen?
3. Schulung des Personals: Wissen die zuständigen Mitarbeiter, wie sie schwerbehinderten Menschen im Bewerbungsprozess gerecht werden können?
4. Erarbeitung und Dokumentation einer Stellungnahme zur Eignung des Arbeitsplatzes für schwerbehinderte Menschen: Gibt es alternative Lösungen oder Anpassungen, die vorgenommen werden können?
Nach der Feststellung der Eignung des Arbeitsplatzes sind Arbeitgeber gemäß § 164 Abs. 1 Satz 1 SGB IX verpflichtet, die zu besetzende Stelle frühzeitig der Bundesagentur für Arbeit zu melden. Diese Meldung ist eine Voraussetzung, um die Bewerberdaten in der Jobbörse entsprechend veröffentlichen zu können. Hierbei ist es entscheidend, dass die Meldung nicht nur eine formale Anerkennung darstellt, sondern auch konkret beinhaltet, dass schwerbehinderte Menschen angesprochen werden. Eine bloße Veröffentlichung in der Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit reicht in diesem Kontext nicht aus.
Zusammenfassend ist es für Arbeitgeber von großer Bedeutung, sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen und den notwendigen Prüfungen zur Eignung des Arbeitsplatzes vertraut zu machen, bevor eine Stellenanzeige veröffentlicht wird. Dies nicht nur, um der gesetzlichen Pflicht nachzukommen, sondern auch um ein echtes Interesse an der Integration schwerbehinderter Menschen zu zeigen und Diskriminierung im Bewerbungsprozess zu vermeiden.
Pflichten im Bewerbungsverfahren
Im Rahmen des Bewerbungsverfahrens müssen Arbeitgeber besondere Anforderungen erfüllen, um sicherzustellen, dass die Bewerbung von schwerbehinderten Menschen diskriminierungsfrei erfolgt. Ein wesentlicher Aspekt hierbei ist die unverzügliche Information des Betriebsrats oder der Schwerbehindertenvertretung, sobald eine Bewerbung oder ein Vermittlungsvorschlag der Bundesagentur für Arbeit eingeht. Diese Rücksprache ist entscheidend, um die rechtlichen Vorgaben einzuhalten und die Interessen des schwerbehinderten Bewerbers zu wahren.
Obwohl für private Arbeitgeber keine Pflicht zur Einladung zum Vorstellungsgespräch besteht, sind sie dennoch dazu verpflichtet, die Bewerbungen diskriminierungsfrei zu prüfen. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber alle Bewerbungen objektiv beurteilen muss, ohne Vorurteile oder Benachteiligungen aufgrund der Schwerbehinderung geltend zu machen. Ein praktisches Beispiel für eine diskriminierungsfreie Prüfung könnte darin bestehen, einen standardisierten Kriterienkatalog zu entwickeln, der für alle Bewerber gilt. Darin sollten sowohl fachliche als auch persönliche Eignungen aufgeführt werden, um sicherzustellen, dass die Bewertung auf neutralen Kriterien basiert.
Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln verdeutlicht die Bedeutung angemessener Vorkehrungen. In diesem Fall wurde einem schwerbehinderten Bewerber eine Ausbildung abgelehnt, weil der Ausbilder nicht zuvor geprüft hatte, welche Anpassungen möglich wären, um die Ausbildung für den Bewerber durchführbar zu machen. Dieses Urteil hebt hervor, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, solche Überlegungen anzustellen, um Teilhabechancen zu ermöglichen.
Im Falle einer Ablehnung eines schwerbehinderten Bewerbers gelten höhere Anforderungen für die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und des Betriebsrats. Sollte die Mindestquote für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht erreicht werden, ist eine umfassende Dokumentation der Entscheidungsprozesse unerlässlich. Wenn kein Betriebsrat oder keine Schwerbehindertenvertretung vorhanden ist, muss der Arbeitgeber darauf achten, dass er alle vorherigen Pflichten erfüllt hat. Werden diese Anforderungen nicht beachtet, besteht das Risiko, dass eine Diskriminierung vermutet wird, was zu Ansprüchen auf Entschädigung nach § 15 AGG führen kann.
Insgesamt ist es für Arbeitgeber entscheidend, die spezifischen Anforderungen im Bewerbungsverfahren zu kennen und einzuhalten, um rechtliche Risiken zu vermeiden und um einen gleichberechtigten Zugang zum Arbeitsmarkt für schwerbehinderte Menschen zu fördern.
Ablehnung des schwerbehinderten Menschen
Bei der Ablehnung einer Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen sind die rechtlichen Anforderungen besonders streng. Wenn die Schwerbehindertenquote (§ 154 SGB IX) in einem Unternehmen nicht erreicht wird, gelten erhöhte Anforderungen an die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und des Betriebsrates. Insbesondere müssen diese Instanzen in den Entscheidungsprozess aktiv eingebunden werden. Gemäß § 164 Abs. 1 Satz 7 und 8 SGB IX ist eine ordnungsgemäße Beteiligung notwendig, um sicherzustellen, dass die Ablehnung nicht auf diskriminierenden Gründen basiert.
Falls ein Betriebsrat oder eine Schwerbehindertenvertretung nicht vorhanden ist, steht es dem Arbeitgeber grundsätzlich frei, eine Bewerbung ohne Begründung abzulehnen. Dennoch muss in diesem Fall darauf geachtet werden, dass die vorangegangenen Pflichten – wie die Prüfung der Eignung und die Berücksichtigung der besonderen Situation des Bewerbers – erfüllt sind. Geschieht dies nicht, kann eine Diskriminierung wegen der Schwerbehinderung vermutet werden.
Um rechtlichen Problemen zu entgehen, ist es für den Arbeitgeber wichtig, die Ablehnungsentscheidung diskriminierungsfrei zu begründen. Bei einer unzureichenden Begründung oder fehlenden Informationen zur Ablehnung könnte sich ein Anspruch auf Entschädigung gemäß § 15 AGG ergeben. Hierbei ist es besonders riskant, wenn die Anforderungen an die Mitwirkung der Schwerbehindertenvertretung oder des Betriebsrates nicht eingehalten werden. Diese könnten als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, was zusätzlich rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Ein weiterer Aspekt, den Arbeitgeber berücksichtigen sollten, ist, dass der Betriebsrat in bestimmten Fällen ein Zustimmungsverweigerungsrecht in Anspruch nehmen kann. Dies bedeutet, dass der Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung eines anderen Bewerbers, der nicht schwerbehindert ist, verweigern kann, um die Einstellung des schwerbehinderten Bewerbers zu ermöglichen. Dies stellt einen zusätzlichen Anreiz dar, die gesetzlichen Bestimmungen korrekt einzuhalten, um die Rechte schwerbehinderter Bewerber zu wahren und um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Insgesamt ist es für Arbeitgeber von entscheidender Bedeutung, die rechtlichen Vorgaben zur Ablehnung schwerbehinderter Menschen sorgfältig zu beachten und zu befolgen. Nur so kann das Risiko von Diskriminierung und den damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen minimiert werden.
Voraussetzung – Kenntnis der Schwerbehinderung
Die Kenntnis über die Schwerbehinderung eines Bewerbers spielt eine entscheidende Rolle für die rechtliche Beurteilung von Diskriminierung. Nach dem Antidiskriminierungsgesetz (AGG) kann eine Diskriminierung nur dann angenommen werden, wenn der Arbeitgeber über die Schwerbehinderung des Bewerbers informiert ist oder hätte informiert sein müssen. Die Prüfung dieser Kenntnis ist entscheidend, um Ansprüche auf Entschädigung zu vermeiden.
Um diese Kenntnis festzustellen, sind verschiedene Kriterien anzuwenden. Zunächst ist die Art und der Umfang der Informationen zu berücksichtigen, die der Bewerber in seinen Bewerbungsunterlagen bereitstellt. Fallen dem Arbeitgeber unzureichende Angaben zur Schwerbehinderung auf, kann dies die Vermutung erschweren, dass er diskriminierend gehandelt hat. Ein Beispiel aus der Praxis illustriert dies: Wenn ein Bewerber lediglich einen unvollständigen Teil-Abhilfebescheid über seine Schwerbehinderung einreicht und dies nicht explizit in seinem Anschreiben oder Lebenslauf erwähnt, kann der Arbeitgeber, gemäß einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Mannheim, nicht von Kenntnis der Schwerbehinderung ausgehen. Das Gericht entschied, dass die besondere Unterbringung solcher Informationen an eines unerwarteten Ortes in den Bewerbungsunterlagen eine geläufige Kenntnis der Schwerbeeinträchtigung ausschließt.
Um rechtlichen Ansprüchen zu entgehen, sollten Arbeitgeber darauf achten, die eingehenden Bewerbungsunterlagen sorgfältig zu prüfen. Die Aufmerksamkeit sollte insbesondere auf etwaige Hinweise zur Schwerbehinderung gerichtet werden. Arbeitgeber sind angehalten, sowohl das Anschreiben als auch den Lebenslauf detailliert zu lesen und alle Anlagen zu überprüfen, um sicherzustellen, dass ihnen keine relevanten Informationen entgehen. Eine praxisgerechte Maßnahme wäre die Implementierung eines internen Prozesses, der sicherstellt, dass bei der Sichtung von Bewerbungen stets ein Augenmerk auf diese Informationen gelegt wird.
Ein weiterer praxisrelevanter Aspekt ist, dass Arbeitgeber Schulungen für Personalverantwortliche und Entscheidungsträger im Einstellungsprozess durchführen können. Solche Schulungen können darüber aufklären, welche rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten sind und wie Informationen über Schwerbehinderungen sinnvoll zu erfassen und zu verarbeiten sind. Die Sensibilisierung für diese Thematik hilft, Diskriminierungen zu vermeiden und die Rechte schwerbehinderter Bewerber zu schützen.
Fazit
Zusammenfassend sind die besonderen Schutzbestimmungen für schwerbehinderte Bewerber entscheidend. Arbeitgeber sollten die rechtlichen Vorgaben sorgfältig prüfen und geeignete Maßnahmen ergreifen, um Diskriminierung zu vermeiden und rechtlichen Ansprüchen entgegenzuwirken.












